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Werden bei einem Einbruch Gegenstände entwendet, so muss der Geschädigte eine Liste mit einer genauen Beschreibung des Diebesgutes bei der Polizei einreichen. Die Versicherung muss auf diese Verpflichtung nicht gesondert hinweisen. Lässt sich der Versicherte zu lange Zeit, kann der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Versicherer damit erlöschen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
Im vorliegenden Fall hatte die
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Rechtmäßigkeit der
Zweck einer
Das Unternehmen im vorliegenden Fall habe grob fahrlässig seine Pflicht missachtet und die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Jedermann habe es einleuchten müssen, dass eine schnelle Kenntnisnahme der gestohlenen Gegenstände durch die Polizei gezielte Sachfahndungsmaßnahmen unterstützen würden. Da es sich im verhandelten Fall um gebrauchte und nicht ohne weiteres beschaffbare Maschinenteile und Messingwalzen gehandelt habe, hätte eine genaue Beschreibung des Diebesgutes die Chance deutlich erhöht, die Gegenstände wiederzuerlangen und damit den Schaden zu verringern. Vor allem der Versicherer habe daher ein berechtigtes Interesse daran, dass die Polizei eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Nürnberg (vt/st)
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Dokument-Nr. 11395
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