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Landgericht Coburg, Urteil vom 31.07.2003
21 O 228/03 -

Wann lässt eine nach einem Einbruch verspätet eingereichte Liste der geklauten Gegenstände den Hausratsversicherungsschutz entfallen?

Die verspätete Stehlgutliste

Ein Versicherungsnehmer hat einen Einbruchdiebstahl unverzüglich der Polizei zu melden und ein möglichst detailliertes Verzeichnis der entwendeten Sachen einzureichen. Der Hausratsversicherer darf jedoch nur dann die Entschädigung verweigern, wenn der Versicherte in grob vorwerfbarer Weise gegen diese Pflicht verstößt.

Das Landgericht Coburg, bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg, verurteilte jetzt eine Versicherungsgesellschaft zur Zahlung von rund 14.600 € an eine Versicherungsnehmerin. Diese habe die verspätete Vorlage der Stehlgutliste nicht in einem Maße zu verantworten, dass der Versicherungsschutz entfiele.

Als die spätere Klägerin kurz vor Silvester 2001 nach Hause zurückkehrte, staunte sie nicht schlecht: Einbrecher hatten sie um Schmuck, Uhren und Bargeld im Wert von fast 15.000 € „erleichtert“. Sie rief zwar sofort die Polizei zur Hilfe, eine Liste der gestohlenen Gegenstände reichte sie aber erst 5 Monate später ein. Aus diesem Grunde weigerte sich die Hausratsversicherung zu zahlen. Die Polizeibeamten hätten ihr empfohlen, die Stehlgutliste erst nach einer gründlichen Überprüfung des gesamten Schadens vorzulegen – verteidigte sich die Versicherte und klagte auf Zahlung.

Mit Erfolg, gab das Landgericht Coburg doch der Klage nach Beweisaufnahme überwiegend statt. Die Klägerin habe sich nicht grob fahrlässig verhalten. Sie sei nur den zwar unpräzisen, aber aus ihrer Sicht verlässlichen Empfehlungen der Polizisten gefolgt. Ihr könne daher die eingetretene Verzögerung jedenfalls nicht als grober Pflichtverstoß angelastet werden. Nach einem Hinweis des Oberlandesgericht Bamberg, dass es die Auffassung des Landgerichts Coburg teile, nahm der beklagte Versicherer seine Berufung gegen das Urteil zurück.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 23.01.2004

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