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Nach einem Einbruch kann es dem Versicherungsnehmer obliegen der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste vorzulegen. Geschieht dies erst fünf Wochen nach dem Einbruch, so ist dies nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Die Versicherung kann in einem solchen Fall ihre Leistung kürzen. Zudem ist die Versicherung nicht verpflichtet auf die Folgen einer verspäteten Vorlage der Stehlgutliste entsprechend nach § 28 Abs. 4 VVG hinzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Dezember 2012 in das Haus einer Frau eingebrochen wurde, beanspruchte sie ihre
Das Landgericht Köln gab der Klage auf Zahlung von weiteren Versicherungsleistungen statt. Die Versicherungsnehmerin habe ihre Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Versicherung und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die Versicherung habe sich auf eine
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Versicherung auch nicht auf die Folgen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19296
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