wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.10.2013
9 U 69/13 -

Verspätete Vorlage einer Stehlgutliste stellt Obliegenheits­verletzung dar und berechtigt Versicherung zur Leistungskürzung

Versicherung muss nicht auf Folgen einer verspäteten Vorlage der Stehlgutliste hinweisen

Nach einem Einbruch kann es dem Versicherungsnehmer obliegen der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste vorzulegen. Geschieht dies erst fünf Wochen nach dem Einbruch, so ist dies nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Die Versicherung kann in einem solchen Fall ihre Leistung kürzen. Zudem ist die Versicherung nicht verpflichtet auf die Folgen einer verspäteten Vorlage der Stehlgutliste entsprechend nach § 28 Abs. 4 VVG hinzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Dezember 2012 in das Haus einer Frau eingebrochen wurde, beanspruchte sie ihre Hausratsversicherung. Diese kürzte jedoch ihre Versicherungsleistung um 40 %, da die Versicherungsnehmerin erst mehr als fünf Wochen nach dem Einbruch der Polizei eine Aufstellung über die abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) überreichte. Ein Versicherungsnehmer müsse jedoch nach einer Klausel in den Versicherungsbedingungen der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste überreichen. Ein Zeitraum von mehr als fünf Wochen sei aber nicht mehr unverzüglich. Da die Versicherungsnehmerin dies anders sah, erhob sie Klage auf Zahlung.

Landgericht gab Klage auf weitere Versicherungsleistung statt

Das Landgericht Köln gab der Klage auf Zahlung von weiteren Versicherungsleistungen statt. Die Versicherungsnehmerin habe ihre Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste nicht verletzt. Unabhängig von den Zweifeln an der Wirksamkeit der zugrundeliegenden Klausel, schloss sich das Landgericht der Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe an, wonach die Versicherung den Versicherungsnehmer entsprechend nach § 28 Abs. 4 VVG auf die Folgen der Verletzung der Obliegenheit hinweisen müsse (OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.03.2011 - 12 U 89/11 -). An einem solchen Hinweis habe es hier aber gefehlt. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Berufung ein.

Oberlandesgericht bejahte Obliegenheitsverletzung

Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Versicherung und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die Versicherung habe sich auf eine Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin stützen können. Denn die Einreichung der Stehlgutliste mehr als fünf Wochen nach dem Einbruch sei als grob fahrlässig zu werten gewesen. Ein solcher erheblicher Zeitraum sei nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Hinzu sei gekommen, dass die Liste teilweise nahezu unleserlich war und nur eine schlagwortartige Auflistung der gestohlenen Gegenstände ohne nähere Beschreibung enthielt. Bedenken gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Klausel in den Versicherungsbedingungen haben nicht bestanden.

Keine Hinweispflicht der Versicherung auf Folgen einer Obliegenheitsverletzung

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Versicherung auch nicht auf die Folgen der Obliegenheitsverletzung hinweisen müssen. Eine entsprechende Anwendung von § 28 Abs. 4 VVG sei entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.09.2011 - 12 U 89/11) nicht in Betracht gekommen. Die Anwendung der Vorschrift würde voraussetzen, dass es sich bei der Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste um eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit handelt. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die nach § 28 Abs. 4 VVG bestehende Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit diene dem Interesse der Versicherung an der Feststellung des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistungspflicht. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste sei dagegen darauf gerichtet, den Ermittlungsbehörden frühzeitig eine Möglichkeit zu verschaffen Fahndungsmaßnahmen einleiten zu können. Zudem beuge die zeitnahe Übersendung einer Stehlgutliste der Aufbauschung des Schadensfalls vor. Die Obliegenheit sei daher als Schadensminderungsobliegenheit zu werten gewesen. Eine Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG sei daher nicht erforderlich gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 27.02.2013
    [Aktenzeichen: 20 O 360/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • r+s 2014, 555Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 555
  • VersR 2014, 105Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2014, Seite: 105

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Koeln_9-U-6913_Verspaetete-Vorlage-einer-Stehlgutliste-stellt-Obliegenheitsverletzung-dar-und-berechtigt-Versicherung-zur-Leistungskuerzung~N19296

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 19296 Dokument-Nr. 19296

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.