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Reicht derjenige, der Ersatzansprüche aus einem behaupteten Einbruch bei seiner Versicherung geltend macht, nicht unverzüglich eine Stehlgutliste bei der Polizei ein, wird die Versicherung von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall fuhr Anfang August 2008 ein Berliner mit seiner Ehefrau und einem seiner Söhne in die Türkei in Urlaub, wo er bis zum November 2008 blieb. In der Zwischenzeit passte ein weiterer Sohn auf die
Mitte September 2008 stellte ein Nachbar fest, dass die Wohnungstür des Urlaubers aufgehebelt worden war und rief die
Der Wohnungseigentümer meldete im Dezember 2008 den
Dies lehnte die
Das Einreichen einer Stehlgutliste hätte doch nichts genützt, so der Berliner. Das Geld und der Schmuck seien nicht gekennzeichnet gewesen. Man hätte danach gar nicht suchen können.
Er erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab. Der Kläger habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, eine Stehlgutliste bei der
Auf Grund dieses massiven Verstoßes gegen seine vertraglichen Pflichten müsse die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 12906
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