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Obliegt es einem Versicherungsnehmer nach den Bedingungen zu einer Hausratversicherung unverzüglich eine Stehlgutliste der Polizei vorzulegen und kommt er dieser Obliegenheit grob fahrlässig nicht nach, so kann die Versicherung ihre Leistung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG kürzen. Dies gilt aber dann nicht, wenn sie es unterlassen hat den Versicherungsnehmer auf die Obliegenheit gemäß § 28 Abs. 4 VVG hinzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Urlaubsrückkehr im März 2010 stellten die Eigentümer eines Hauses fest, dass eingebrochen wurde. Sie beanspruchten daraufhin ihre
Das Landgericht Heidelberg wies die Klage auf Zahlung von weiteren Versicherungsleistungen ab. Die
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Versicherungsnehmer und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Den Versicherungsnehmern habe ein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen zugestanden. Denn die
Eine
Zum anderen haben die Versicherungsnehmer nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht grob fahrlässig ihre Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19305
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