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Weist eine vielbefahrene Hauptstraße ein Schlagloch von 20 cm Tiefe auf, so sind vom Straßenbaulastträger sofortige Sicherungsmaßnahmen auszuführen. Das Aufstellen von Warnschildern genügt nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hervor.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2011 wurde gegen 17.30 Uhr ein
Das Oberlandesgericht Naumburg entschied gegen die
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts wäre, angesichts einer Schlaglochtiefe von 20 cm und der Verkehrsbedeutung der Straße, das bloße Aufstellen von Warnschildern oder eine drastische Geschwindigkeitsreduzierung nicht ausreichend gewesen. Solche Maßnahmen signalisieren dem Autofahrer nämlich, dass die Gefahrenstelle mit besonderer Vorsicht und langsam befahrbar sei. Dies sei jedoch bei einer Schlaglochtiefe von 20 cm nicht der Fall. Die
Dann erwiesen sich die genannten Gefahrschilder und Geschwindigkeitsreduzierungen letztlich als trügerisch, denn die Gefahrstelle sei eben nicht mit angepasster, wesentlich reduzierter, besonders vorsichtiger Fahrweise gefahrlos passierbar. Eine ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Straße müsse in jedem Fall gewährleistet sein (vgl.: OLG Celle, Urteil v. 08.02.2006 - 8 U 199/06; OLG Koblenz, Urteil v. 03.03.2008 - 12 U 1255/07).
Dies bedeute jedoch nicht, so das Oberlandesgericht weiter, dass generell erst bei einer Tiefe des Schlaglochs von 20 cm eine Verletzung der
Dem Autofahrer sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15152
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