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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 12.07.2004
1 O 1208/04 -

Kein Schadensersatz bei Unfall wegen Schlagloch in Nebenstraße mit geringer Verkehrsdichte

Der Kläger verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt knapp 1.700,00 Euro wegen eines Unfalls im Juni 2003.

Am Unfalltag befuhr der Kläger nachmittags gegen 16.00 Uhr mit seinem Motorroller eine Straße in Lehe/LK Emsland. Bei dieser Straße handelte es sich um einen untergeordneten Verbindungsweg außerhalb der Ortschaft Lehe, der größtenteils von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt wird und deshalb insgesamt uneben war.

Der Kläger behauptete, er sei mit seinem Motorroller in ein Schlagloch geraten und dadurch zu Fall gekommen.

Die Beklagte wies darauf hin, dass die Straße mehrmals im Jahr auf Schäden überprüft würde. Noch im April 2003 sei eine Kontrolle durch ihre Mitarbeiter erfolgt.

Die 1. Zivilkammer hat die Klage gegen die Gemeinde abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte für die Straße grundsätzlich zwar eine Verkehrssicherungspflicht traf. Der Umfang dieser Verkehrssicherungspflicht sei allerdings von der Art und von der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und von seiner Bedeutung abhängig. Auch müssten sich Straßenbenutzer zunächst den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich beim Befahren erkennbar darbiete.

Vor diesem Hintergrund hatte die Kammer bereits Zweifel, ob die beklagte Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht überhaupt verletzt hat, da es sich um eine nicht besonders wichtige Verkehrsverbindung handelte und deshalb die Anforderungen an den Straßenzustand schon deswegen deutlich reduziert sein könnten. Die Frage hat die Kammer aber letztlich offen gelassen, da jedenfalls den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden am Zustandekommen des Schadens treffe. Entweder sei seine Geschwindigkeit zu hoch gewesen, so dass er dem Schlagloch nicht habe ausweichen können, oder es fehlte ihm an der notwendigen Aufmerksamkeit. Jeder Fahrzeugführer hätte seine Geschwindigkeit grundsätzlich den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen, was der Kläger offensichtlich nicht getan hätte. Durch die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern konnte die Kammer feststellen, dass das Schlagloch von einem einigermaßen sorgfältig fahrenden Motorrollerfahrer ohne weiteres erkannt werden konnte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 14.02.2005

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