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Gemeinden als Träger der Straßenbaulast müssen nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand unterhalten. In geeigneter und zumutbarer Weise müssen alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausgeräumt oder erforderlichenfalls vor ihnen gewarnt werden, die für den Benutzer bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar sind. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Heidelberg hervor.
Lesetipp - refrago:
Im vorliegenden Fall kam es zu einem Pkw-Schaden, nachdem der Fahrer in ein 70 mal 30 cm großes
Das Landgericht Heidelberg erklärte die Klage des Geschädigten für unbegründet. Eine Verletzung der
Als Grundlage des vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruches käme ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG im Hinblick auf eine Verletzung der
Der geforderte, dem "regelmäßigen Verkehrsbedürfnis" entsprechende Zustand sei deshalb nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung von Art und Häufigkeit der Benutzung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Heidelberg (vt/st)
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Dokument-Nr. 11796
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