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Ein Autofahrer muss auch trotz einer offensichtlich schlechten Fahrbahn und Warnschildern zu Straßenschäden nicht mit 20 cm tiefen Schlaglöchern auf der Straße rechnen. Wird das Auto beim Durchfahren eines solchen Schlaglochs beschädigt, trägt die Stadt ein Mitverschulden aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Streitfall war der spätere Kläger an einem Nachmittag im Januar mit seinem Pkw auf auf einer stark befahrenen Durchgangsstraße in einer Großstadt unterwegs. Hinter einer Baustelle fuhr er nach dem Wiedereinscheren auf die rechte Fahrbahn in ein
Der Autofahrer verklagte daraufhin die
Das Landgericht Hannover wies seine Klage ab. Die Berufung des Klägers war vor dem Oberlandesgericht Celle jedoch erfolgreich. Entgegen der Ansicht des Landgerichts läge bei dem vorhandenen
Auch wenn ein offenkundig schlechter Straßenzustand in der Regel „vor sich selbst warnt“, entlastet dies die
Auch eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h und das Aufstellen von Zusatzschilder „Schlechte Wegstrecke“ bzw. „Straßenschäden“ reiche bei so gravierenden Straßenschäden wie im vorliegenden Fall nicht aus. Eine ordnungsgemäße Befahrbarkeit der
Die
Dennoch trage auch der Autofahrer schließlich eine
1. Kommt es zur Beschädigung eines PKW beim Durchfahren eines 20 cm tiefen Schlagloches auf einer stark befahrenen Durchgangsstraße einer Großstadt und ist die Straße bereits seit Jahren in einem schlechten Erhaltungszustand, so liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann vor, wenn für den betroffenen Straßenabschnitt eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h bestand und (allerdings nicht unmittelbar an der Unfallstelle) Schilder mit dem Hinweis „Schlechte Wegstrecke“ bzw. „Straßenschäden“ aufgestellt waren.
2. Bei einem dem Verkehrssicherungspflichtigen erkennbaren schlechten Zustand einer derartigen Straße reicht es im Winter bei der zusätzlichen Gefahr von Frostaufbrüchen nicht aus, wenn Kontrollen regelmäßig nur einmal monatlich erfolgen.
3. Der Geschädigte muss sich in diesen Fällen wegen des auch für ihn erkennbar schlechten Straßenzustandes ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2010
Quelle: ra-online (ac)
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Dokument-Nr. 10658
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