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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Schwerverbrecher sofort aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden muss. Bezug nehmend auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschied das Oberlandesgericht, dass eine weitere Verwahrung über die zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinaus unzulässig ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Marburg den mehrfach vorbestraften M. am 17. August 1986 wegen eines im Jahre 1985 begangenen versuchten Raubmordes zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der
Nach der damaligen Rechtslage hätte M. nach Verbüßung der Freiheitsstrafe maximal zehn Jahre in der
Im Jahre 1998 wurde das Gesetz geändert. Die
M. ist der Ansicht, dass diese Gesetzesänderung auf ihn nicht anzuwenden sei, da sie eine rückwirkende und damit unzulässige Erhöhung seiner Strafe bedeute. Er wurde jedoch nach Ablauf der zehn Jahre nicht entlassen. Das Landgericht Marburg stellte fest, dass er weiterhin gefährlich sei, wandte das geänderte Gesetz auf ihn an und hielt die Unterbringung in der
Nach erfolgloser Beschwerde beim Oberlandesgericht und erfolgloser Verfassungsbeschwerde hatte M. beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Erfolg.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2009 stellte die Kammer des EGMR fest, dass die rückwirkende
Der EGMR hat festgestellt, dass sich M. seit September 2001 konventionswidrig in Haft befindet und die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Dieses Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
M. hat daraufhin beantragt, die Vollstreckung der
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die sofortige Beschwerde aus folgenden Gründen verworfen:
Die Vertragsstaaten der MRK haben sich verpflichtet, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. Diese Pflicht gilt unmittelbar für alle staatlichen Organe, auch die Gerichte. Diese müssen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihrer Bindung an Gesetz und Recht in der entschiedenen Sache dem Urteil des EGMR Rechnung tragen, also die festgestellte Konventionsverletzung bei Fortdauer beenden.
Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt (§ 2 Abs. 6 StGB).
Hier ist gesetzlich etwas anderes bestimmt, denn „Gesetz“ ist auch die
Auf die Entscheidung im Verfahren gegen M. ist danach § 67 d Abs. 3 StGB in der im Jahre 1985 gültigen Fassung anzuwenden. Diese Vorschrift hatte eine Unterbringung in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main
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Dokument-Nr. 9842
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