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Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann eine bereits mehr als zehn Jahre vollzogene Sicherungsverwahrung zweier Strafgefangener nicht weiter aufrecht erhalten werden. Sie sind daher umgehend zu entlassen. Nach ihrer Entlassung tritt für beide Führungsaufsicht ein. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
In den zugrunde liegenden Fällen wurde der Sicherungsverwahrte W. durch ein im Jahre 1981 ergangenes Urteil des Landgerichts Heilbronn wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten, der Sicherungsverwahrte N. durch ein im Jahre 1984 ergangenes Urteil des Landgerichts Stuttgart wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie sexueller Nötigung zu einer sechsjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Gegen beide Täter wurde in den erwähnten Urteilen zugleich erstmals die
Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg im Rahmen der letzten regelmäßigen Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der
Ausgangspunkt für die Begründung der Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichts stellt dabei das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 dar, das seit dem 10. Mai 2010 rechtskräftig ist. In dem dortigen Fall M. gegen die Bundesrepublik Deutschland, in der sich der Beschwerdeführer ebenfalls wegen der Anfang 1998 eingetretenen Gesetzesänderung weiterhin über zehn Jahre hinaus im Vollzug der erstmals gegen ihn angeordneten
Das Gericht hat nunmehr entschieden, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch vorliegend in den beiden gleichgelagerten Fällen berücksichtigt werden muss. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (so genannter Görgülü-Beschluss) haben deutsche Gerichte die
§ 2 Abs.6 StGB ermöglicht eine derartige Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, so die Richter des Oberlandesgerichts. Nach dieser Vorschrift ist zwar über Maßregeln der Besserung und Sicherung, zu denen auch die
Diese Auslegung verstößt nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht gegen die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004, mit der klargestellt wurde, dass der rückwirkende Wegfall der Befristung der ersten
Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis in beiden Fällen die alte Fassung des § 67 d StGB angewendet, so dass sich die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz
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Dokument-Nr. 9965
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