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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die zulässige Höchstdauer hinaus nicht zu einer sofortigen Entlassung untergebrachter gefährliche Straftäter aus Sicherungsverwahrung führen muss. Ein solches Urteil könne nicht eine schematische „Vollstreckung“ zur Folge haben.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls war mehrfach wegen schwerer Sexualdelikte zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. 1985 ordnete das Landgericht Stuttgart seine Unterbringung in der
Das Bundesverfassungsgericht hat 2004 in einem vergleichbaren Fall festgestellt BVerfG, Urteil v. 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -), dass die nachträgliche
Das Landgericht Heilbronn hat am 19. März 2010 beschlossen, dass die
Am 12. Mai 2010 hat die Verteidigerin des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009, das am 10. Mai 2010 rechtskräftig geworden ist, beantragt festzustellen, dass die
Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht Stuttgart zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts muss die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vertretene Rechtsauffassung keinesfalls zu einer sofortigen Entlassung des Untergebrachten führen. Selbst wenn die
Nach Prüfung der tatsächlichen Umstände und unter Beachtung der MRK, des Grundgesetzes und der Gesetze über die
Eine schematische „Vollstreckung“ des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Gestalt sofortiger Entlassung selbst hoch gefährlicher Untergebrachter brächte diese Abwägung in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise aus dem Gleichgewicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Stuttgart
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Dokument-Nr. 9728
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