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In schneearmen Gebieten ist der Hauseigentümer zum Schutz vor Dachlawinen grundsätzlich nicht verpflichtet Schneefanggitter auf dem Dach zu installieren, den Parkplatz zu sperren oder Warnschilder aufzustellen. Zudem begründet die Kenntnis der Gefährdung durch Dachlawinen ein Mitverschulden des Geschädigten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In Duisburg wurde durch eine Dachlawine das Fahrzeug des Mieters eines Parkplatzes beschädigt. Er klagte daraufhin gegen die Hauseigentümerin auf Zahlung von Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht Duisburg entschied gegen den Mieter. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Da es sich in Duisburg um ein schneearmes Gebiet handele, sei die Hauseigentümerin nicht verpflichtet gewesen
Etwas anderes könne gelten, so das Oberlandesgericht weiter, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Solche Umstände können etwa darin liegen, dass sich auf den Dächern wegen eines über mehreren Wochen anhaltenden starken Schneefalls meterhoher Schnee befindet oder sich das Haus an einer stark befahrenen Durchgangsstraße befindet (vgl. LG Bielefeld, Urt. v. 11.03.2011 - 8 O 310/10). In einem solchen Fall könne die Hauseigentümerin verpflichtet sein, sich über die Wetterentwicklung zu informieren und Maßnahmen zur Sicherung der auf den vermieteten Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge zu ergreifen.
Weiterhin gab das Oberlandesgericht zu bedenken, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17082
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