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Legen die Umstände es nahe, dass eine Gefahr für Personen und Sachen durch mögliche abgehende Dachlawinen besteht, so ist der Besitzer eines Hauses dazu verpflichtet, diese Gefahr zu beseitigen. Besonders starker und andauernder Schneefall als auch die besondere straßennahe Lage des Hauses sind deutliche Hinweise darauf, dass eine erhöhte Achtsamkeit angebracht ist, um mögliche Unfälle zu vermeiden. Unternimmt der Verantwortliche jedoch nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, haftet er für eventuelle Schäden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld hervor.
Im vorliegenden Fall kam es zum Schaden an einem Pkw, nachdem sich
Nach Entscheidung des Landgerichts Bielefeld habe der Kläger einen Anspruch auf Ersatz des ihm ergangenen materiellen Schadens in der geforderten Gesamthöhe von 5.180 Euro wegen schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus §§ 823 I, 249, 421 BGB. Der Anspruch lasse sich allerdings nicht daraus herleiten, dass keine Schneefanggitter angebracht gewesen seien. Die Ortssatzung sehe das Anbringen von Schneefanggittern nicht vor. Da bei der Beurteilung der Erforderlichkeit entsprechender
Die Haftung erfolge im vorliegenden Fall jedoch daraus, dass der Beklagte die aufgrund der außergewöhnlichen Wetterverhältnisse zu jener Zeit gebotenen
Die
Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers komme nicht in Betracht, da er den Unfall nicht hätte verhindern können, in dem er beispielsweise die Straße gemieden hätte. Er habe darauf vertrauen können, die Straße unbeschadet befahren zu können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2012
Quelle: Landgericht Bielefeld/ ra-online
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Dokument-Nr. 13115
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