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Hauseigentümer, deren Hausdach einen Neigungswinkel von über 50 Grad hat, müssen gesonderte Fanggitter anbringen, die das Herabstürzen von Dachlawinen verhindern. Wird beispielsweise ein Auto durch eine herabstürzende Dachlawine beschädigt, haftet der Hauseigentümer wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden.
Im zugrunde liegenden Fall parkte ein Autofahrer seinen Pkw in einer Einbahnstraße vor einem
An dem Vormittag, an dem der spätere Kläger sein
Die Klage des Autobesitzers auf Schadensersatz durch das
Nach Auffassung der Richter hatte das Landgericht zurecht auch eine Verkehrssicherungspflicht der Eigentümer des Hotels bejaht. Eine Verkehrssicherungspflicht treffe jeden, der Gefahrenquellen schaffe, durch die Dritte geschädigt werden könnten. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hänge dabei einerseits von den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs ab und andererseits von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für denjenigen, der den Verkehr eröffnete. Somit treffe den Hauseigentümer nicht grundsätzlich eine Pflicht, Dritte vor
Aufgrund der allgemeinen Schneelage des Ortes, der allgemeinen Beschaffenheit des Gebäudes, der allgemeinen ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen und der konkreten Schneeverhältnisse und der Witterungslage seien solche besonderen Umstände hier zweifelsfrei vorhanden.
Die Eigentümer des Hotels seien ihrer Verkehrssicherungspflicht somit nicht ausreichend nachgekommen. Zwar reiche nach der allgemeinen Lebenserfahrung das auf der ganzen Breite des Daches angebrachte
Die Hoteleigentümer hätten auch schon allein deswegen fahrlässig gem. § 276 BGB gehandelt, da sie aus einem ähnlichen Unfall im Vorjahr bereits von dieser Konstruktionsschwäche ihres Daches wussten, urteilte das Oberlandesgericht. Die Beklagten hätten daher gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 BGB wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht den unstreitig entstandenen Schaden des Klägers zu ersetzen.
Im Übrigen könne dem Autobesitzer kein Mitverschulden an dem Unfall zugerechnet werden. Unstreitig sei von der Stelle, an der das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2010
Quelle: ra-online (ac)
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Dokument-Nr. 10770
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