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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.08.2012
I-9 U 119/12 -

Hauseigentümer muss Dritte nicht vor Dachlawinen schützen

Ordnungsbehördliche Verordnung oder Ortssatzung schreibt keine Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen vor

Die Eigentümerin eines in Bielefeld gelegenen Hauses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Dritte vor Dachlawinen zu schützen. Vorsorgemaßnahmen sind nicht geboten. Einer Warnung von Seiten der Eigentümerin bedarf es nicht. Mit diesem rechtlichen Hinweisen hat das Oberlandesgerichts Hamm einen Kläger zur Rücknahme seiner Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld veranlasst.

In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger sein Fahrzeug am 27. Dezember 2010 auf einem Einstellplatz abgestellt, der auf einem an das Hausgrundstück der Beklagten angrenzenden Grundstück liegt. Dort wurde es durch vom Dach des Hauses der Beklagten herabstürzende Schneemassen beschädigt. Den Ersatz seines mit über 6.800 Euro bezifferten Schadens hatte die Beklagte abgelehnt.

Beklagte hat Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt

Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm zu Recht. Eine ordnungsbehördliche Verordnung oder Ortssatzung der Stadt Bielefeld schreibe den Hauseigentümern Bielefelds keine Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen vor. Ihre Verkehrssicherungspflicht habe die Beklagte ebenfalls nicht verletzt. Einem Hauseigentümer obliege es grundsätzlich nicht, Dritte vor Dachlawinen zu schützen.

Gefahrenlage war für aufmerksamen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennbar

Zu speziellen Sicherungsmaßnahmen sei er nur dann verpflichtet, wenn besondere Umstände vorlägen, wie die allgemeine Schneelage des Ortes, eine besondere Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, allgemein ortsübliche Sicherungsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse oder Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs. Derartige besondere Umstände seien im Schadensfall nicht festzustellen. Vor möglichen Dachlawinen habe die Eigentümerin auch nicht warnen müssen, weil diese Gefahrenlage für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennbar gewesen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Dokument-Nr.: 14893 Dokument-Nr. 14893

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