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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.06.2010
L 4 P 3/10 B ER -

Pflegeheime können Transparenzberichte nicht blockieren

Wettbewerbsnachteile durch negative Bewertungen müssen hingenommen werden

Alten- und Pflegeheime müssen die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über ihre Pflegequalität dulden. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich ein Alten- und Pflegeheim gegen die Veröffentlichung der Ergebnisse einer durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt (MDK) durchgeführten Qualitätsprüfung.

Pflegeheim kann sich grundsätzlich nicht gerichtlich gegen Veröffentlichung des Berichts wehren

Das Sozialgericht Dessau-Rosslau hatte die Veröffentlichung zunächst untersagt. Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung jedoch wieder auf. Ein Pflegeheim könne sich grundsätzlich nicht gerichtlich gegen den Aushang der Transparenzberichte im Heim selbst sowie die Veröffentlichung im Internet wehren.

Wettbewerbsnachteile durch negative Bewertungen überwiegen Informationsbedürfnis der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen nicht

Es genüge, dass das Heim strittige Fragen im Vorfeld mit den Landesverbänden der Pflegekassen klären könne, das Recht auf Veröffentlichung eigener Stellungnahmen habe und eine Wiederholungsprüfung verlangen könne. Wettbewerbsnachteile durch negative Bewertungen seien hinzunehmen und überwögen das Informationsbedürfnis der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen nicht, so die Richter. Etwas anders könne nur dann gelten, wenn die Transparenzberichte falsche Tatsachen oder bewusste Verzerrungen enthalten würde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2010
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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