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Eine Pflegeeinrichtung kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Veröffentlichung der Ergebnisse einer vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durchgeführten unangemeldeten Qualitätsprüfung im Internet verhindern. Dies entschied das Sozialgericht Münster.
Die Pflegeeinrichtung, deren Heim- und Pflegeleitung am Prüftag nicht anwesend war, hatte sich u.a. gegen die Bewertung mit der Gesamtnote "mangelhaft" im Qualitätsbereich "Pflege und medizinische Versorgung" gewandt.
Eine
Das Gericht hat auf den Antrag eines Pflegeheimes aus Münster die
Zum Hintergrund: Seit einigen Wochen hat der MDK aufgrund gesetzlicher Ermächtigung mit der Durchführung unangemeldeter Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen begonnen (vgl. §§ 114 ff. SGB XI). Die Ergebnisse der Prüfungen sollen durch die Landesverbände der Pflegekassen in Form so genannter Transparenzberichte übersichtlich, vergleichbar und kostenfrei im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2010
Quelle: ra-online, SG Münster
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Dokument-Nr. 9080
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