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Die Veröffentlichung von Transparenzberichten im Internet ist zulässig, auch wenn diese kritisch wertende Ausführungen zur Qualität von Pflegeleistungen in Pflegeheimen enthalten. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind verfassungsgemäß. Dies entschied das Sächsische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der Heimträger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die angekündigte
Das Sächsische Landessozialgericht hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz schützt das Recht, den Beruf frei zu wählen und auszuüben. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umfasst dieses Freiheitsrecht das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbes. Es sichert somit die zu Erwerbszwecken erfolgende Teilhabe am Wettbewerb. Die Wettbewerber haben jedoch keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz schützt auch nicht vor der Verbreitung von inhaltlich zutreffenden und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung formulierten Informationen durch einen Träger von Staatsgewalt. Das gilt auch dann, wenn sie für das wettbewerbliche Verhalten der Markteilnehmer von Bedeutung sein und die Inhalte sich auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken können. Die Grundsrechtsnorm verbürgt kein ausschließliches Recht auf eigene Außendarstellung und damit auf eine uneingeschränkte unternehmerische Selbstdarstellung am Markt. Zwar darf ein Unternehmen selbst darüber entscheiden, wie es sich und sein Produkt im Wettbewerb präsentieren möchte. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vermittelt aber nicht ein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selbst sieht. Vielmehr zielt die Rechtsordnung auf die Ermöglichung eines hohen Maßes an markterheblichen Informationen und damit auf Markttransparenz. Dem dienen etwa die rechtlichen Vorkehrungen zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, die Festlegung von Werberegeln und Maßnahmen des Verbraucherschutzes, der vor allem durch Bereitstellung von Informationen bewirkt wird. Die
Auch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz ist nicht verletzt. Der Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie wird durch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2010
Quelle: ra-online, Sächsisches LSG
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