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Sozialgericht Münster, Beschluss vom 26.05.2010
S 6 P 35/10 ER -

SG Münster: Veröffentlichung von Transparenzberichten über Pflegeheime unzulässig

Gericht hält Gewichtung einzelner Bewertungskriterien für ungeeignet

Das Sozialgericht Münster hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Veröffentlichung eines so genannten Transparenzberichts über die Ergebnisse der vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) durchgeführten Prüfung der Pflegeleistungen einer Pflegeinrichtung im Internet bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt.

Das Sozialgericht Münster wich mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in vergleichbaren Fällen ab (vgl.: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.05.2010 - L 10 P 10/10 B ER -). Anders als das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hält das Sozialgericht Münster die Regelungen in der den Prüfungen der Pflegeeinrichtungen zugrunde liegenden so genannten Pflege-Transparenzvereinbarung (PTVS) zur Bestimmung der Qualität der in einer Pflegeeinrichtung erbrachten Pflegeleistungen für ungeeignet, da – so das Gericht – wichtige, die Pflege unmittelbar betreffende Kriterien, wie etwa die Dekubitusprophylaxe, genauso gewichtet werden wie z. B die Lesbarkeit des Speiseplans.

Gericht sieht irreversible Verletzung der geschützten Berufsfreiheit der Pflegeeinrichtung

Unter Hinweis auf die in der Pflegewissenschaft geäußerten Bedenken an der Eignung der in der PTVS festgelegten Kriterien zur Qualitätsbestimmung und wegen der fehlerhaften – zumindest nicht nachvollziehbaren – Vorgaben zur Bestimmung der im Transparenzbericht festzulegenden Gesamtnote sah das Gericht in der Veröffentlichung des Transparenzberichts im Internet wegen des damit verbundenen Reputationsschadens eine irreversible Verletzung der durch Art. 12 Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit der Pflegeeinrichtung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2010
Quelle: ra-online, Sozialgericht Münster

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