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Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 11.01.2010
S 39 P 279/09 ER -

SG Dortmund: Transparenzbericht über Pflegeheim darf veröffentlicht werden

Unangemeldete Durchführung einer Qualitätsprüfung entspricht gesetzlichen Vorgaben

Ein Pflegeheimträger kann nicht per einstweiliger Anordnung die Veröffentlichung eines Transparenzberichts über das Pflegeheim verhindern. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Pflegeheim in Unna dem Landesverband der Betriebskassenkassen (BKK) NRW in Essen die Veröffentlichung eines Transparenzberichts über das Heim untersagen. Der Heimträger machte geltend, der Bericht über eine Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Westfalen-Lippe in seinem Pflegeheim sei fehlerhaft und zeichne ein unzutreffendes Bild der Einrichtung. Zudem seien die Pflegeverbände nicht hinreichend an der Erstellung der Qualitätsprüfungsrichtlinien beteiligt gewesen und es habe keine Gelegenheit bestanden, sich auf die konkrete Prüfung vorzubereiten.

Fehler bei schlechtem Prüfungsergebnis nicht erkennbar

Das Sozialgericht Dortmund hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der zur Veröffentlichung vorgesehene Bericht enthalte zwar tatsächlich empfindliche Vorhalte zu Defiziten der Pflegeeinrichtung, die geeignet seien, Interessenten von einer Inanspruchnahme des Heims abzuhalten. Es sei aber bei summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar, dass die Vorhalte unzutreffend seien. Vielmehr beruhe der sorgfältig abgefasste Bericht auf einer zweitägigen gründlichen Ermittlung mehrerer Prüfer in der Einrichtung. Die Pflegeverbände seien an der Erstellung der Qualitätsrichtlinien beteiligt gewesen. Die unangemeldete Durchführung der Qualitätsprüfung entspreche der gesetzlichen Vorgabe. So werde vermieden, dass im Vorfeld der Begehung durch den MDK anders gepflegt werde als üblich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2010
Quelle: ra-online, SG Dortmund

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