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Werden in einem Formular für einen Branchenbucheintrag die Entgeltklausel und die Preisangabe versteckt und drucktechnisch unauffällig untergebracht, entfällt die Vergütungspflicht. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken hervor
Im zugrunde liegenden Fall klagte der Anbieter eines im Internet veröffentlichten Branchenverzeichnisses, das über die Seite www.....eu abrufbar ist. Er machte gegen den Beklagten, der eine Praxis für Physiotherapie betreibt, Ansprüche aus einem Brancheneintrag geltend.
Der Branchenbuchanbieter übersandte der beklagten Praxis unaufgefordert ein Formular, das mit „Brancheneintragungsantrag Ort ...“ überschrieben ist. Eine Mitarbeiterin der Beklagten füllte das Formular aus und sandte es an den Branchenbuchanbieter zurück. Dieser trug die Praxis in das Verzeichnis ein und stellte dafür 1.082,90 EUR inkl. MwSt. in Rechnung. Der Beklagte erklärte daraufhin die Anfechtung.
Als keine Zahlung erfolgte, klagte der Branchenbuchanbieter. Er verlangte neben dem vorgenannten Betrag außerdem Verzugszinsen und Erstattung von Mahnauslagen.
Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Er sei durch die Gestaltung des Antragsformulars getäuscht worden, weshalb er zur Anfechtung berechtigt gewesen sei.
Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die konkrete Gestaltung des verwendeten Formulars sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei deutlich erkennbar gewesen, dass es sich um ein entgeltliches Angebot handele. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein.
Das Landgericht Saarbrücken gab dem Beklagten Recht. Der Branchenbuchanbieter habe keinen Anspruch auf Zahlung, da die verwendete formularmäßige Entgeltabrede wegen ihres überraschenden Charakters nicht Vertragsbestandteil geworden sei (§ 305 c Abs. 1 BGB).
Nach § 305 c Abs. 1 BGB, der gemäß § 310 BGB auch gegenüber Unternehmern Anwendung finde, werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen brauche, nicht Vertragsbestandteil. Überraschenden Inhalt habe eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen brauche (vgl. BGH, Urteil v. 26.07.2012 - VII ZR 262/11 = MDR 2012, 1147).
Es sei gerichtsbekannt, dass Eintragungen in Branchenverzeichnisse im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten würden (vgl. hierzu auch LG Rostock, Urteil vom 28.05.2008 – 1 S 174/07, NJW-RR 2008, 1450; LG Flensburg, Urteil v. 08.02.2011 - 1 S 71/10; LG Bochum, Urteil v. 15.11.2011 - 10 S 100/11). Werde aber eine Leistung in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine
Die Bezeichnung des Formulars als „Brancheneintragungsantrag Ort: ...“ mache nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelt. Auch im Übrigen fehlt ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Vergütungspflicht.
Die Preisangabe für den Interneteintrag („Preis in Euro: 910 p.a.“) ist in der rechten oberen Ecke des Formulars zwischen dem Datum, dem Aktenzeichen der Klägerin und deren Adressdaten, mithin an einem völlig ungewöhnlichen Ort versteckt und drucktechnisch völlig unauffällig (vgl. LG Offenburg, Urteil vom 15.05.2012 – 1 S 151/11).
Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im fettgedruckten und umrandeten mittigen Textfeld gehe im ihn umgebenden Fließtext unter. Hinzu komme, dass die Klägerin die Wahrnehmung der Preisangabe noch dadurch erschwert werde, dass sie für die Bezeichnung der Währung das Wort „Euro“ und nicht das wegen seiner Blickfangwirkung auffälligere Währungssymbol „EUR“ verwendet und die Währungsangabe vor die Zahl gesetzt hat („Euro 910“).
Der unterhalb des umrandeten Textfeldes eingefügte Hinweis „In den jährlichen Eintragungskosten ist die Überprüfung der Daten bereits enthalten“ enthalte lediglich eine indirekte, dabei noch verklausulierte Information des Kunden über die Entgeltlichkeit der Leistung.
Auch durch die übrige Gestaltung des Formulars werde die Aufmerksamkeit des Adressaten in erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen des bereits vorformulierten Eintragungstextes gelenkt. Das Formular erwecke so den falschen Eindruck, als solle der Adressat lediglich die Richtigkeit der angegebenen Daten bestätigen und diese vervollständigen. Dass das Formular demgegenüber auf den Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren für eine kostenpflichtige Eintragung in ein Internet-Branchenverzeichnis gerichtet sei, könne der Adressat erst durch eine äußerst sorgfältige Lektüre des nachfolgenden Textfeldes erkennen. Eine solche Kenntnisnahme sei aber von einem durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten.
Zum überraschenden Charakter einer Entgeltklausel in Verträgen über Branchenbucheinträge im Internet (Anschluss BGH, Urteil vom 26.07.2012 - VII ZR 262/11, MDR 2012, 1147; LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011 - 1 S 71/10; LG Offenburg, Urteil vom 15.05.2012 - 1 S 151/11).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Saarbrücken (vt/pt)
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