wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 26.10.2012
13 S 143/12 -

LG Saarbrücken weist Zahlungsanspruch eines Internet-Branchenbuch­anbieters ab

Überraschender Charakter einer versteckten Entgeltklausel

Werden in einem Formular für einen Branchenbucheintrag die Entgeltklausel und die Preisangabe versteckt und drucktechnisch unauffällig untergebracht, entfällt die Vergütungspflicht. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken hervor

Im zugrunde liegenden Fall klagte der Anbieter eines im Internet veröffentlichten Branchenverzeichnisses, das über die Seite www.....eu abrufbar ist. Er machte gegen den Beklagten, der eine Praxis für Physiotherapie betreibt, Ansprüche aus einem Brancheneintrag geltend.

Unaufgefordert wurde ein Formular übersandt

Der Branchenbuchanbieter übersandte der beklagten Praxis unaufgefordert ein Formular, das mit „Brancheneintragungsantrag Ort ...“ überschrieben ist. Eine Mitarbeiterin der Beklagten füllte das Formular aus und sandte es an den Branchenbuchanbieter zurück. Dieser trug die Praxis in das Verzeichnis ein und stellte dafür 1.082,90 EUR inkl. MwSt. in Rechnung. Der Beklagte erklärte daraufhin die Anfechtung.

Als keine Zahlung erfolgte, klagte der Branchenbuchanbieter. Er verlangte neben dem vorgenannten Betrag außerdem Verzugszinsen und Erstattung von Mahnauslagen.

Beklagter fühlt sich getäuscht

Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Er sei durch die Gestaltung des Antragsformulars getäuscht worden, weshalb er zur Anfechtung berechtigt gewesen sei.

Amtsgericht verurteilt den Beklagten erstinstanzlich zur Zahlung

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die konkrete Gestaltung des verwendeten Formulars sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei deutlich erkennbar gewesen, dass es sich um ein entgeltliches Angebot handele. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein.

Landgericht weist Klage ab - Keine Zahlungspflicht

Das Landgericht Saarbrücken gab dem Beklagten Recht. Der Branchenbuchanbieter habe keinen Anspruch auf Zahlung, da die verwendete formularmäßige Entgeltabrede wegen ihres überraschenden Charakters nicht Vertragsbestandteil geworden sei (§ 305 c Abs. 1 BGB).

Nach § 305 c Abs. 1 BGB, der gemäß § 310 BGB auch gegenüber Unternehmern Anwendung finde, werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen brauche, nicht Vertragsbestandteil. Überraschenden Inhalt habe eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen brauche (vgl. BGH, Urteil v. 26.07.2012 - VII ZR 262/11 = MDR 2012, 1147).

Eintragungen in Branchenverzeichnisse im Internet normalerweise kostenfrei

Es sei gerichtsbekannt, dass Eintragungen in Branchenverzeichnisse im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten würden (vgl. hierzu auch LG Rostock, Urteil vom 28.05.2008 – 1 S 174/07, NJW-RR 2008, 1450; LG Flensburg, Urteil v. 08.02.2011 - 1 S 71/10; LG Bochum, Urteil v. 15.11.2011 - 10 S 100/11). Werde aber eine Leistung in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Um eine solche Entgeltklausel handele es sich hier.

Die Bezeichnung des Formulars als „Brancheneintragungsantrag Ort: ...“ mache nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelt. Auch im Übrigen fehlt ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Vergütungspflicht.

Preisangabe ist an ihrem Ort völlig überraschend

Die Preisangabe für den Interneteintrag („Preis in Euro: 910 p.a.“) ist in der rechten oberen Ecke des Formulars zwischen dem Datum, dem Aktenzeichen der Klägerin und deren Adressdaten, mithin an einem völlig ungewöhnlichen Ort versteckt und drucktechnisch völlig unauffällig (vgl. LG Offenburg, Urteil vom 15.05.2012 – 1 S 151/11).

Vergütungspflicht geht unter im Text - unübliche Schreibweise

Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im fettgedruckten und umrandeten mittigen Textfeld gehe im ihn umgebenden Fließtext unter. Hinzu komme, dass die Klägerin die Wahrnehmung der Preisangabe noch dadurch erschwert werde, dass sie für die Bezeichnung der Währung das Wort „Euro“ und nicht das wegen seiner Blickfangwirkung auffälligere Währungssymbol „EUR“ verwendet und die Währungsangabe vor die Zahl gesetzt hat („Euro 910“).

Der unterhalb des umrandeten Textfeldes eingefügte Hinweis „In den jährlichen Eintragungskosten ist die Überprüfung der Daten bereits enthalten“ enthalte lediglich eine indirekte, dabei noch verklausulierte Information des Kunden über die Entgeltlichkeit der Leistung.

Auch durch die übrige Gestaltung des Formulars werde die Aufmerksamkeit des Adressaten in erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen des bereits vorformulierten Eintragungstextes gelenkt. Das Formular erwecke so den falschen Eindruck, als solle der Adressat lediglich die Richtigkeit der angegebenen Daten bestätigen und diese vervollständigen. Dass das Formular demgegenüber auf den Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren für eine kostenpflichtige Eintragung in ein Internet-Branchenverzeichnis gerichtet sei, könne der Adressat erst durch eine äußerst sorgfältige Lektüre des nachfolgenden Textfeldes erkennen. Eine solche Kenntnisnahme sei aber von einem durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten.

der Leitsatz

Zum überraschenden Charakter einer Entgeltklausel in Verträgen über Branchenbucheinträge im Internet (Anschluss BGH, Urteil vom 26.07.2012 - VII ZR 262/11, MDR 2012, 1147; LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011 - 1 S 71/10; LG Offenburg, Urteil vom 15.05.2012 - 1 S 151/11).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Saarbrücken (vt/pt)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Saarbruecken_13-S-14312_LG-Saarbruecken-weist-Zahlungsanspruch-eines-Internet-Branchenbuchanbieters-ab.news14613.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14613 Dokument-Nr. 14613

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.