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Das Landgericht Flensburg hat eine Klage der Branchen-Service Ltd. in zweiter Instanz abgewiesen. Das Gericht gab dem beklagten Unternehmen Recht, das die Forderung der Branchen-Service Ltd. über 2.165,80 Euro nicht bezahlen wollte. Es bestehen keine Vergütungsansprüche, da die entsprechende Klausel in dem Vertragsformular wegen Verstoßes gegen § 305 c Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unwirksam ist.
Die Klausel, dass die Unternehmensdaten zum Preis von jährlich 910,00 Euro netto im Internet-Adressregister veröffentlicht werden, ist nach Auffassung des Gerichts objektiv ungewöhnlich, weil Grundeinträge im Internet, die sich auf die Kontaktdaten des Unternehmens beschränken und denen daher keine besondere Werbewirksamkeit zukommt, weitgehend unentgeltlich angeboten werden. Die Klausel ist auch überraschend. Der Preis von 910 Euro netto pro Vertragsjahr war zwischen anderen Angaben so versteckt eingefügt worden, dass er - wie offenkundig beabsichtigt - übersehen werden sollte.
Das Gericht führte weiter aus, dass die Entgeltklausel nicht die Mindestanforderungen, die an die Klarheit und Deutlichkeit von Preisangaben zu stellen sind, erfüllt. Preise müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Diesem Maßstab genügt das von der Branchen-Service Ltd. verwendete Formular nicht.
Der Branchenbuchanbieter zielt mit der Gestaltung des Formulars bewusst darauf ab, dass die Preisangabe übersehen wird. Wäre es dem Anbieter um Transparenz gegangen, hätte er den Vertragspreis gleichrangig neben den Angaben zu dem Inhalt des Brancheneintrags angegeben. Es gehört zu den Obliegenheiten des Verwenders, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine transparente und geeignete Vorformulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen.
Stattdessen erweckt das Formular den irreführenden Eindruck, als solle der Adressat nur die Richtigkeit der angegebenen Daten bestätigen. Die Aufmerksamkeit des Adressaten wird in erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen des bereits vorformulierten Eintragungstextes gelenkt. Die Bezeichnung des Formulars als "Branchenintragungsantrag", "Eintragungsantrag" oder "Brancheneintrag premium" zwingt nicht zur Annahme eines entgeltlichen Leistungsversprechens.
Die Abrede über die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Flensburg (vt/we)
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Dokument-Nr. 11940
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