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Ein Formular, das für einen kostenpflichtigen Eintrag in ein Internetbranchenverzeichnis dienen soll (hier: gewerbedatenbank.org) muss hinreichend deutlich sein. Der Eintragungspreis - die Entgeltvereinbarung - darf nicht im Fließtext versteckt werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Bochum hervor, dass eine Klage der Marber GmbH auf Zahlung für einen Eintrag in das Verzeichnis gewerbedatenbank.org abwies.
Im zugrunde liegenden Fall klagte die Marber GmbH aus Recklinghausen, die das "gewerbliche Verzeichnis für Handwerk Handel und Industrie" im Internet betreibt. Sie versandte vorgefertigte Offerten über die Eintragung des angeschriebenen Gewerbetreibenden in ihr Verzeichnis unter der Internetdomain "www.gewerbedatenbank.org".
Das Formular war mit "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…" bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.
Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: "…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….
Das Amtsgericht Recklinghausen wie die Klage der Marber GmbH ab und führte aus, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen sei, da die Klausel über die Entgeltlichkeit nach § 305 C BGB unwirksam, da überraschend sei. Gegen diese Entscheidung legte die Marber GmbH beim Landgericht Bochum Berufung ein.
Das Landgericht Bochum wies die Klage ebenfalls ab und bestätigte das amtsgerichtliche Urteil. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 773,50 € zu. Die Entgeltabrede im Vertrag vom 10.01.2011 sei gemäß § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam, da sie überraschend sei, stellte das Landgericht fest.
Zwischen den Parteien finde gemäß §§ 310, 14 BGB die Vorschrift des § 305 c BGB Anwendung. Bei der im Streit befindlichen Entgeltregelung handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB).
Zwar befinde sie sich die Klausel nicht in dem rückseitig abgedruckten Passus "Allgemeine Geschäftsbedingungen". Da es sich bei dem vorliegenden Vertragsformular jedoch um ein solches handele, welches mit einem im wesentlichen gleichen Inhalt für eine Vielzahl von Verträgen benutzt werde und die Klägerin als Verwenderin die darin aufgeführten Bedingungen der Gegenseite abverlange, erfülle der gesamte Formularvertrag den gesetzlichen Begriff der AGB nach § 305 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, NJW 1995, S. 190).
Nach § 305 c Abs. 1 BGB würden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen brauche, nicht Vertragsbestandteil. Abzustellen sei dabei nicht auf die Erwartungshaltung des konkreten Erklärungsempfängers -hier der Beklagten-, sondern auf diejenige, die der angesprochene Kundenkreis redlicherweise entwickelt.
Eine
Vor dem Hintergrund, dass derartige Grundeintragungen häufig unentgeltlich seien oder sogar amtlich vorgenommen werden, sei hier eine
Es gehöre zu den Obliegenheiten des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine transparente und geeignete Vorformulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen (vgl. LG Flensburg, Urteil v. 08.02.2011 - 1 S 71/10 - = LG Flensburg, NJOZ 2011, 1173). Kommt der Verwender diesen Anforderungen nicht nach, gehe das zu seinen Lasten.
Das von der Klägerin verwandte Formular habe irreführenden Charakter. Es erwecke den unzutreffenden Eindruck, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars werde lediglich eine kostenfreie Abgleichung oder Eintragung von Grunddaten des Unternehmens in ein Gewerbeverzeichnis vorgenommen werden solle.
Die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" mache nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handele, stellte das Landgericht Bochum fest.
Die Aufmerksamkeit des Adressaten werde in erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen des Eintragungstextes für den Brancheneintrag gelenkt. Dass das Formular auf Abschluss eines Vertrags mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren für eine kostenpflichtige Eintragung in ein Branchenverzeichnis einer Internetdatenbank gerichtet sei, könne der Adressat erst durch die Lektüre des eingerahmten Textfeldes erkennen.
Die Einleitung des Textes, teilweise mit unterstrichenem Fettdruck, "Eintragung soll auf meinen Antrag mit folgenden Daten erfolgen: Bitte ggf. streichen/korrigieren", lenke die Aufmerksamkeit des Adressaten aber auf die unter diesen beiden Zeilen befindlichen Felder zum Inhalt des Brancheneintrags und gerade nicht auf die in dem Rahmentext befindliche Entgeltvereinbarung. Hinzu komme, dass die Abrede über die Vergütung, deren Höhe und die Laufzeitregelung unauffällig in das Gesamtbild des Antragsformulars eingefügt sei. Die Entgeltabrede befinde sich zwar in dem Fließtext, der mit einem schwarzen Rahmen versehen worden sei. Im Vergleich zur gestalterischen Hervorhebung des Gesamttextes verliere sich aber die Aussage "die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr" innerhalb des Textflusses. Die Wahrnehmung der Preisangabe sei zudem erschwert, weil für die Bezeichnung der Währung das Wort Euro und nicht das wegen seiner Blickfangwirkung auffälligere Währungssymbol "€" verwendet worden sei (vgl. LG Flensburg, Urteil v. 08.02.2011 - 1 S 71/10 -).
Innerhalb des gerahmten Textes werde der Blick auf die fettgedruckte Überschrift und die in dem Fließtext durch Fettdruck hervorgehobene Zeile. "Hinweis nach § 33 BDSG:" gelenkt. Auch in der Überschrift des eingerahmten Textfeldes fielen die Worte "Hinweise" ins Auge. Dies erzeuge die Vorstellung, dass es in dem nachfolgenden Text um Nebenpunkte gehe und lasse jedenfalls nicht erwarten, dass in dem darunter befindlichen Spaltentext die Hauptleistungspflichten des Angebotsempfängers geregelt seien. Der Adressat werde auch nicht an anderer Stelle der Offerte darauf aufmerksam gemacht, dass sich die für ihn entscheidenden Regelungen in dem gerahmten Text befinden.
Der Adressat könne deshalb den Eindruck gewinnen, dass es auf die Lektüre des "Rahmentextes" nicht ankomme, so dass auch von einem durchschnittlichen Kaufmann nicht erwartet werden könne, dass er diesen Text sorgfältig lese. Dies gelte umso mehr, als das Anschreiben ohne Vorgespräche und unangekündigt versandt worden sei.
Es könne letztlich dahinstehen, ob die Unwirksamkeit der Entgeltklausel zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führt oder der Vertrag im Übrigen nach § 306 Abs. 1 BGB wirksam bleibt. Gemäß § 306 Abs. 2 BGB richte sich der Inhalt des Vertrages an Stelle der unwirksamen Klauseln nach dem dispositiven Recht. Doch auch nach den gesetzlichen Vorschriften bestehe kein Vergütungsanspruch. Da es sich um einen Werkvertrag handele, finde § 632 BGB Anwendung. Eine Vergütungspflicht nach § 632 Abs. 1 BGB bestehe jedoch nicht. Diese würde voraussetzen, dass nach den Umständen des Einzelfalls die Eintragung nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Dass sei nicht der Fall. Am Markt würden eine Vielzahl kostenloser Einträge in derartige Verzeichnisse angeboten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2012
Quelle: ra-online, LG Bochum (vt/pt)
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