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Das Landgericht München I hat der Klage des Käufers eines Kfz der zum Volkswagen-Konzern gehörenden Marke Seat auf Rückabwicklung stattgegeben. Die fehlerhaften Angaben zum Schadstoffausstoß berechtigten den Käufer, den Kaufvertrag mit dem VW-Vertragshändler wegen arglistiger Täuschung und aufgrund der allgemeinen Sachmangelgewährleistungsrechte rückabzuwickeln.
Danach muss der
Mit dem Urteil wurde erstmals einem Autokäufer das volle Rücktrittsrecht wegen eines vom so genannten
In vorliegendem Fall handelt es sich bei dem gekauften Fahrzeug um einen Seat 1.6 TDI 66 kw mit einem von der Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor vom Typ EA 189. Dem Käufer kam es bei der Wahl des Fahrzeugs ausdrücklich darauf an, dass der Schadstoffausstoß niedrig sei, der CO2-Ausstoß den Angaben entspreche, der Verbrauch des Fahrzeugs niedrig und die PS-Leistung hoch sei. Diese Präferenzen besprach er mit dem Mitarbeiter des Autohändlers, der daraufhin den streitgegenständlichen Seat empfahl.
Der Verkäufer empfahl diesen Wagen im Hinblick auf seine besondere Sparsamkeit im Verbrauch bei niedrigem Schadstoffausstoß. Auch in dem Seat-Verkaufsprospekt wurde das Auto entsprechend beworben.
Diese Angaben entsprechen jedoch nicht der Wahrheit, da der verbaute
Das Gericht billigte dem Kläger die
Damit hat der
Für die
Das Gericht geht noch einen Schritt weiter und führt aus, dass dem Kläger der Anspruch auf
Dabei sei, so das Gericht, bereits zweifelhaft, ob eine erfolgreiche Nachbesserung überhaupt möglich sei. Bislang gebe es lediglich entsprechende Absichts- und Zielerklärungen von Volkswagen.
Ferner hat der beklagte
Das Landgericht konstatiert ferner - und insofern in Abweichung zu dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 16.03.2016 - dass die Pflichtverletzung nicht unerheblich im Sinne von § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB sei. Dabei sei eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, wobei der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand und die Schwere des Verschuldens des Schuldners zu berücksichtigen sind. Dabei sei es so, dass eine unerhebliche Pflichtverletzung bei Arglist in der Regel zu verneinen sei.
Im vorliegenden Fall bildete das Gericht die Überzeugung, dass der Aufwand der Mangelbeseitigung nicht unerheblich sei. Zwar habe der
Schließlich hatte der beklagte
Ob sich aufgrund des Mangels ein merkantiler Minderwert des Fahrzeugs realisieren werde, sei ebenfalls noch nicht absehbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2016
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/we)
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Dokument-Nr. 22673
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