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Landgericht Münster, Urteil vom 14.03.2016
11 O 341/15 -

VW-Abgasskandal: Käufer eines VW mit manipulierter Abgassoftware hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags

Autohändler kann lediglich zur Nachbesserung des Abgassystems verpflichtet werden

Das Landgericht Münster hat entschieden, dass der Käufer eines von der manipulierten Abgassoftware betroffenen VW keinen Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages hat, sondern von dem Autohändler lediglich die Nachbesserung des Abgassystems verlangen kann.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es einen Pkw der Marke Volkswagen (VW), Modell Tiguan 4Motion, 2,0 TDI, in dem ein Motor des Typs EA 189 verbaut ist. Der Käufer (Kläger) hatte den Wagen zu einem Kaufpreis in Höhe von 36.999,99 € erworben. Der Vertragsschluss erfolgte im September 2013, die Übergabe des Fahrzeugs am 14.11.2015.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Münster steht der Motor des betroffenen VW in Verbindung mit einer manipulierten Abgassoftware, welche Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiere. Nur aufgrund der manipulierten Software, die erkenne, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen werde oder sich auf der Straße befinde, halte der genannte Motor die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein.

LG verneint Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug zwar mangelhaft ist. Denn der Käufer eines Neufahrzeuges dürfe davon ausgehen, dass dessen Motor die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur aufgrund der manipulierten Software im Prüfstandlauf einhalte. Allerdings könne der Kläger nur verlangen, dass sein Fahrzeug so nachgebessert werde, dass dieser die zum Zeitpunkt des Kaufs einschlägigen Abgasnormen sowie die technischen Angaben im Datenblatt einhalte. Denn zwischen den Parteien des Rechtsstreits sei unstreitig gewesen, dass der Mangel mit geringem finanziellem Aufwand pro Fahrzeug (100 Euro) abstellbar und die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs in keiner Weise eingeschränkt sei. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages könne der Kläger vor diesem Hintergrund nicht verlangen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2016
Quelle: Landgericht Münster/ra-online/pt.

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