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Landgericht Braunschweig, Urteil vom 24.05.2016
8 O 129/16 -

Abgasskandal: Ansprüche aus Neuwagengarantie müssen direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden

Klage gegen Audi Servicepartner erfolglos

Das Landgericht Braunschweig hat die Klage auf Austausch eines Pkw Audi Q 3 oder Beseitigung der mangelhaften Abgaswerte abgewiesen. Das Gericht verwies darauf, dass ein Anspruch aus einer Garantie­vereinbarung nur den Hersteller - also die Audi AG - verpflichte, nicht jedoch einen Servicepartner des Herstellers.

Im zugrunde liegenden Fall klage ein Pkw-Eigentümer gegen einen Audi Servicepartner, bei dem das Fahrzeug allerdings nicht gekauft worden war. Der Kläger begründete seine Klage mit der Neuwagengarantie der Audi AG. Das fehlerhafte Emissionsverhalten des Pkw stelle einen Mangel dar. Der beklagte Servicepartner verwies unter anderem darauf, dass die Ansprüche aus der Neuwagengarantie nicht gegen ihn, sondern den Hersteller geltend gemacht werden müssten.

LG verneint Anspruch aus Garantievereinbarung

Das Landgericht Braunschweig lehnte einen Anspruch aus der Garantievereinbarung ab, weil diese nur den Hersteller, die Audi AG, verpflichte. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Garantievereinbarung, in der ausdrücklich die Audi AG genannt sei. Soweit in der Garantie erwähnt sei, dass die Abwicklung von Garantieleistungen bei den Servicepartnern zu erfolgen habe, ergebe sich daraus keine direkte Verpflichtung gegenüber dem Kunden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2016
Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online

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