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Das Landgericht Braunschweig hat die Klage auf Austausch eines Pkw Audi Q 3 oder Beseitigung der mangelhaften Abgaswerte abgewiesen. Das Gericht verwies darauf, dass ein Anspruch aus einer Garantievereinbarung nur den Hersteller - also die Audi AG - verpflichte, nicht jedoch einen Servicepartner des Herstellers.
Im zugrunde liegenden Fall klage ein Pkw-Eigentümer gegen einen Audi Servicepartner, bei dem das Fahrzeug allerdings nicht gekauft worden war. Der Kläger begründete seine Klage mit der Neuwagengarantie der Audi AG. Das fehlerhafte Emissionsverhalten des Pkw stelle einen Mangel dar. Der beklagte Servicepartner verwies unter anderem darauf, dass die Ansprüche aus der Neuwagengarantie nicht gegen ihn, sondern den
Das Landgericht Braunschweig lehnte einen Anspruch aus der Garantievereinbarung ab, weil diese nur den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2016
Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online
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Dokument-Nr. 22733
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