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Ist ein Pkw der Marke VW Tiguan mit einer sogenannten "Schummelsoftware" ausgestattet, so ist das Fahrzeug zwar mit einem Mangel behaftet. Jedoch ist dieser angesichts des geringen Kostenaufwands zur Mangelbeseitigung nur unerheblich, so dass ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. Dies hat das Landgericht Bochum entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kaufte sich ein Autoliebhaber im Juni 2014 einen VW Tiguan. Nachfolgend erfuhr der Käufer, dass das Fahrzeug mit einer sogenannten "Schummelsoftware" ausgestattet war. Er erklärte daher im Oktober 2015 den
Das Landgericht Bochum entschied gegen den Käufer. Ihm habe kein Recht zum
Die Kosten der vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Mangelbeseitigung haben unter der sogenannten "Bagatellgrenze" von einem Prozent des Kaufpreises gelegen, so das Landgericht. Daher sei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2016
Quelle: Landgericht Bochum, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22362
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