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Im Rahmen eines Schadenersatzprozesses nach einem Verkehrsunfall können zur Aufklärung des Unfallhergangs die Aufnahmen einer Dashcam verwendet werden. Durch die Aufnahmen einer Onboard-Kamera werden Grundrechte anderer Verkehrsteilnehmer nicht gravierend verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Landshut hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es am Flughafen München zu einem
Nach Ansicht des Landgerichts Landshut seien die Videoaufnahmen der
Das Kunsturhebergesetz (KUG), welches unter anderem das Recht am eigenen Bild schützt, sei nach Auffassung des Landgerichts nicht einschlägig gewesen. Denn abgesehen davon, dass die betroffene Autofahrerin selbst nicht gefilmt worden sei, verbiete § 22 KUG nur das Verbreiten und zur Schau stellen von Aufnahmen, nicht aber das Aufnehmen selbst.
Das Landgericht hielt zudem § 6 b) Bundesdatenschutzgesetz für unanwendbar. Wie sich aus Absatz 2 der Vorschrift ergebe, habe der Gesetzgeber festinstallierte Kameras vor Augen gehabt, die den Verkehr auf einer bestimmten Straße oder auf einem bestimmten Platz überwachen. Zwar habe dies das Verwaltungsgericht Ansbach anders gesehen. Der Fall habe dort aber anders gelegen. In dem Verfahren habe der Kläger systematisch den Verkehrsraum überwacht, um dann Anzeigen wegen Ordnungswidrigkeiten zu erstatten (VG Ansbach, Urt. v. 12.08.2014 - AN 4 K 13.01634 -).
Selbst ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz habe aus Sicht des Landgerichts kein
Das Landgericht ließ zwar nicht außer Betracht, dass die Gefahr einer zunehmenden Datenerhebung durch Private bestehe. Dieser Gefahr könne aber nicht dadurch begegnet werden, dass Zivilgerichte Videoaufnahmen von Dashcams ohne Rücksicht auf den Einzelfall nicht zur Kenntnis nehmen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass ein Unfallopfer auf seinem Schaden sitzen bleibe. Nicht unberücksichtigt habe zudem bleiben dürfen, dass das Interesse des Unfallverursacher in der Regel nur darin bestehe, dass der streitige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2016
Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22151
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