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Nimmt ein Autofahrer zur Beweissicherung mit Hilfe einer Dashcam das Fahrverhalten eines anderen Fahrzeugführers auf, so können die dadurch entstandenen Aufnahmen im Rahmen eines Strafprozesses verwertet werden. Denn insoweit überwiegt das Interesse an der effektiven Strafverfolgung das Interesse am Geheimschutz. Dies hat das Amtsgericht Nienburg entschieden.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2007 bremste ein Autofahrer einen anderen Fahrzeugführer wegen eines angeblich vorangegangen verkehrswidrigen Verhaltes aus. Um einen Auffahrunfall zu vermeiden, wechselte der Fahrzeugführer auf die linke Spur und überholte den anderen Pkw. Als sich beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe befanden, näherte sich der Pkw des Autofahrers dem Fahrzeug des Fahrzeugführers, so dass der Seitenabstand bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h nur noch ungefähr 5 cm betrug. Gegen den Autofahrer wurde deshalb Anklage wegen Nötigung und fahrlässiger
Das Amtsgericht Nienburg bejahte eine Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahmen. Denn die Anfertigung der Aufnahmen sei nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig gewesen.
Die
Soweit befürchtet werde, dass die Aufzeichnung später unzulässig im Internet veröffentlicht wird oder anderweitig missbraucht wird, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Denn die Gefahr des Missbrauchs von ursprünglich zulässigen Beweismitteln bestehe immer. Die Furcht vor einer allgegenwärtigen Datenerhebung und einem "Orwell'schen Überwachungsstaat" dürfe nicht dazu führen, dass dem Bürger sachgerechte technische Hilfsmittel zur effektiven Rechtsverfolgung und -verteidigung kategorisch vorenthalten werden.
Die zulässig angefertigte Dachcam-Aufzeichnung habe im Strafprozess verwertet werden dürfen, so das Amtsgericht. Zunächst sei zu beachten, dass der absolute Kernbereich der persönlichen Lebensführung des Angeklagten nicht betroffen war. Denn die Aufnahmen haben Vorgänge aus dem öffentlichen Straßenverkehr abgebildet. Insofern sei es auf eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der effektiven Starverfolgung mit dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht herrührenden Geheimschutzinteresse des Angeklagten angekommen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung höher zu bewerten gewesen als das Geheimschutzinteresse des Angeklagten. Die
Das Amtsgericht verwies ferner darauf, dass hier kein Fall einer unzulässigen Überwachung durch Dritte vorgelegen habe. Dies könne gegebenenfalls dann angenommen werden, wenn Personen aus eigener Machtvollkommenheit zielgerichtet mittels Dashcam-Aufzeichnungen Daten für Strafverfahren erheben und sich so zu selbsternannten Hilfssheriffs aufschwingen. Verfolgt der Betreiber der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2015
Quelle: Amtsgericht Nienburg, ra-online (vt/rb)
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