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Eine Dashcam, die während der Autofahrt permanente Aufnahmen vom befahrenen öffentlichen Bereich macht, ist unzulässig. Aus formalen Gründen musste der Klage gegen die Untersagungsverfügung jedoch stattgegeben werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Ansbach nunmehr in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Lesetipp - refrago:
Der Kläger im vorliegenden Fall, ein Rechtsanwalt aus Mittelfranken, wandte sich im gegen einen Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (nachfolgend: Landesamt) mit Sitz in Ansbach, mit welchem dem Kläger untersagt worden war, mit der im Fahrzeug des Klägers eingebauten On-Board-Kamera während der Autofahrt permanente Aufnahmen des vom Kläger befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen. Zugleich wurde dem Kläger aufgegeben, Aufnahmen, die mit der Kamera gemacht wurden, zu löschen.
Das Gericht hat der Klage aus formalen Gründen stattgegeben. Das Gericht bemängelte, dass das Landesamt das ihm eröffnete Ermessen für die Entscheidung, gegen den Kläger eine Untersagungsverfügung zu erlassen, nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Das Landesamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes liege ein Fall des „intendierten Ermessens“ vor, so dass ohne weitere Ermessenserwägungen ein Einschreiten (hier durch Erlass der Untersagungsverfügung) zulässig sei.
Die Kammer ist zudem zu der Auffassung gelangt, dass die Untersagungsverfügung nicht dem verwaltungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genüge, da zwar dem Kläger (nur) die Verwendung seiner, bei Bescheidserlass im Fahrzeug „eingebauten“ Kamera, untersagt werde, aber im Bescheid nicht konkret angegeben sei, der Einsatz welcher konkreten Kamera (genaue Bezeichnung) untersagt werde, womit eine zwangsweise Durchsetzung des Verbots nicht möglich sei.
Andererseits wurde in der Verhandlung aber auch deutlich gemacht, dass der permanente Einsatz einer
Der Kläger verlasse mit dem Zweck der Aufnahmen den persönlichen oder familiären Bereich, womit das
Die deshalb nach dem Bundesdatenschutz vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Klägers, die Aufnahmen zu den von ihm genannten Zwecken zu fertigen, und den Interessen der Personen, die ohne ihr Wissen von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach/ ra-online
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Dokument-Nr. 18664
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