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Die Aufnahmen einer im Fahrzeug angebrachten Videokamera (Dashcam), dürfen in der Regel nicht zur Beweisführung im Rahmen eines Schadenersatzprozesses wegen eines Verkehrsunfalls herangezogen werden. Denn die durch die Filmaufnahmen bedingte Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Aufgenommenen wiegt schwerer als das Interesse an der Beweissicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Heilbronn hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall legte die Klägerin in einem Schadenersatzprozess wegen eines Verkehrsunfalls
Das Landgericht Heilbronn bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung der Klägerin daher zurück. Es führte dazu aus, dass die Verwertung von ohne Kenntnis der Betroffenen angefertigten
Nach Auffassung des Landgerichts sei das Interesse der Klägerin an einer Beweissicherung nicht höher zu bewerten als das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Es sei zu beachten gewesen, dass durch die
Es sei darüber hinaus unerheblich gewesen, so das Landgericht, dass die Klägerin die Aufnahmen löscht, wenn sie nicht gebraucht werden. Dadurch sei die Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht weniger schwer gewesen. Denn darin liege eine erhebliche Missachtung der Befugnis der Betroffenen, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu entscheiden.
Zudem verwies das Landgericht auf die Bedenken des Amtsgerichts München. Würde man nämlich Videoaufnahmen allein aus Gründen der Beweissicherung zulassen, so das Amtsgericht, könne dies zu einer permanenten Videoüberwachung durch jedermann führen. Damit würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aufgegeben (AG München, Beschl. v. 13.08.2014 - 345 C 5551/14 -).
Das Landgericht sah in der Videoaufnahme durch Dashcams ferner einen Verstoß gegen § 6 b Abs. 1 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz sowie gegen § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2015
Quelle: Landgericht Heilbronn, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20633
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