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Ist ein Unfallgeschehen nur mit Hilfe einer angefertigten Dash-Cam-Aufzeichnung möglich, so kann diese im Rahmen des Schadenersatzprozesses verwertet werden. Denn in diesem Fall wiegt das Interesse an der Aufklärung des Unfallgeschehens schwerer als das nur gering beeinträchtigte Persönlichkeitsrecht des gefilmten Unfallverursachers. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2014 kam es in einem Kreuzungsbereich zu einem
Das Amtsgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn aufgrund der Dash-Cam-Aufzeichnungen habe festgestanden, dass der Unfall durch einen unvorsichtigen Spurwechsel des Beklagten verursacht worden sei. Ein Verbot der
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe sich ein
§ 22 Satz 1 des Kunsturhebergesetzes (KUG) habe ebenfalls nicht der
Zwar könne nach Auffassung des Amtsgerichts die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Unzulässigkeit der
Das insofern in Betracht kommende Persönlichkeitsrecht des Beklagten habe nach Überzeugung des Amtsgerichts hinter das Interesse des Klägers an der Aufklärung des Unfallgeschehens zurücktreten müssen. Nachdem der Unfallhergang vom Beklagten anders geschildert wurde, Zeugenaussagen nur bedingt den Unfallhergang haben aufklären haben können und auch der Sachverständige keine sicheren Angaben habe machen können, habe der Kläger ein erhebliches und legitimes Interesse an der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2015
Quelle: Amtsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21726
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