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Beabsichtigt ein Vermieter nach Abschluss von Modernisierungsarbeiten neben einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auch eine Modernisierungsmieterhöhung, so muss er sich dies im ersten Mieterhöhungsverlangen ausdrücklich vorbehalten. Ohne einen solchen Vorbehalt ist die Kumulation von Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und Modernisierungsmieterhöhung wegen Intransparenz unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter von Wohnraum nach Abschluss von Modernisierungsarbeiten eine
Das Landgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Vermieters zurückzuweisen. Dem Vermieter stehe kein Anspruch auf die Modernisierungsmieterhöhungsbeträge zu.
Ein Vermieter, der nach einer baulich abgeschlossenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2017
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24817
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