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Eine Modernisierungsmieterhöhung nach erfolgter Modernisierung ist neben einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig, wenn die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf Basis des nicht modernisierten Zustands der Wohnung verlangt und eine spätere Modernisierungsmieterhöhung ausdrücklich vorbehalten wurde. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte im April 2000 ein Vermieter nach Abschluss von Modernisierungsarbeiten von einer Wohnungsmieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen
Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf die rückständige Miete zu, da die
Eine Ausnahme vom Kumulationsverbot sei nach Auffassung des Amtsgerichts zu machen, wenn der Vermieter in seinem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24881
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