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Nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen kann der Vermieter entweder die Miete wegen der Modernisierungsmaßnahme gemäß § 559 BGB oder bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB erhöhen. Beides würde jedoch zu einer doppelten und somit unzulässigen Berücksichtigung der Modernisierung führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Vermieterin nach Abschluss von Modernisierungsarbeiten an einer Wohnung im September 2014 eine
Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg entschied, dass die zweite Mieterhöhungserklärung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Zwar dürfe ein Vermieter nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen, die
Das Landgericht hielt es demgegenüber für zulässig, wenn der Vermieter eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22020
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