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Das Landgericht Braunschweig hat im Rahmen des VW-Abgasskandals einer Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags für einen Pkw Skoda Fabia stattgegeben. Das Gericht verurteilte den Autohändler zur Rückzahlung des Kaufpreises - unter Abzug der Nutzungsentschädigung - Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw.
Im zugrunde liegenden Streitfall erwarb der Kläger aufgrund einer Bestellung im April 2015 bei dem Beklagten, der ein Autohaus betreibt, einen fabrikneuen Skoda Fabia 1.6 TDI Klima zu einem
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 27. Oktober 2015. Eine Nachbesserung, beispielsweise in Form des Aufspielens einer neuen Software, ist auch in der Folgezeit nicht erfolgt und auch nicht angeboten worden. Zum Entwicklungsprozess für die Mängelbeseitigung ist durch den Beklagten nichts vorgetragen worden.
Im Rahmen der Klageschrift erklärte der Kläger den
Das Landgericht Braunschweig gab der Klage weitestgehend statt, weil die Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag erfüllt seien. Die in dem Pkw installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemissionen im Testbetrieb stelle einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Der Kläger habe auch eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Durch die Fristsetzung im Oktober 2015 sei eine angemessen lange Frist zur Nacherfüllung in Gang gesetzt worden, die fruchtlos verstrichen sei. Ferner handele es sich nicht um einen unerheblichen Mangel. Auch wenn die Behauptung der Beklagten, die Mängelbeseitigung könne durch einen Kostenaufwand von ca. 100 Euro (Aufspielen einer neuen Software) beseitigt werden, zutreffend wäre, liege eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung vor. Bereits die Tatsache, dass nach Ablauf eines Jahres noch nicht klar sei, ob und wie der Mangel behoben werden könne, spreche gegen die Unerheblichkeit. Schließlich habe die Beklagtenseite nicht konkret vortragen können, wie die Mangelbeseitigung bei diesem betroffenen Motorentyp erfolgen könne und wann diese stattfinden könne. Der Beklagte könne sich im vorliegenden Fall nicht darauf berufen, dass ein unerheblicher Mangel wegen verhältnismäßig geringfügiger Nachbesserungskosten vorliege, wenn er die Nacherfüllung in absehbarer Zeit nicht durchführen könne. Die Unsicherheit, ob und wann eine vollständige Nachbesserung möglich ist, falle dem Beklagten zur Last.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2016
Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online
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Dokument-Nr. 23281
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