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Ist aus den Umständen des Mietvertragsschlusses für den Vermieter erkennbar, dass Vertragspartner eine Wohngemeinschaft ist, so besteht für die Gemeinschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Auswechselung einzelner Mieter. Diesem kann der Vermieter nur widersprechen, wenn ein wichtiger Grund, wie etwa die fehlende Solvenz des neuen Mieters, vorliegt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Wohnung von einer
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der
Der Vermieter könne aber dem Mieteraustausch aus wichtigem Grund widersprechen. Dieses Recht ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach dem Vermieter die Überlassung des Wohnraums an einem Untermieter nicht zugemutet werden könne, wenn ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2016, 553/rb)
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Dokument-Nr. 23217
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