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Amtsgericht Gießen, Urteil vom 02.07.2018
48 C 295/17 -

Mieterwechsel in studentischer Wohngemeinschaft darf nicht von Zustimmung zur Mieterhöhung abhängig gemacht werden

Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel

Kam es in der Vergangenheit mit Zustimmung der Vermieterin zu mehreren Mieterwechseln in einer studentischen Wohngemeinschaft, so besteht auch künftig ein Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel. Die Vermieterin kann ihre Zustimmung nicht von der Zustimmung zu einer Mieterhöhung abhängig machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gießen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchten die Mieter einer Wohnung im Gießen im August 2017 den Austausch einer Mieterin mit einer neuen Mieterin. Es handelte sich bei den Mietern um eine studentische Wohngemeinschaft. Bereits in der Vergangenheit kam es zu mehreren Mieterwechseln, welche die Vermieterin zugestimmt hatte. Nunmehr machte die Vermieterin aber ihre Zustimmung zum Mieterwechsel von der Zustimmung der Mieter zu einer Mieterhöhung abhängig. Die Mieter waren damit nicht einverstanden und erhoben Klage auf Feststellung, dass sie ohne besondere Genehmigung einzelne Mieter auswechseln dürfen.

Anspruch auf Mieterwechsel

Das Amtsgericht Gießen entschied zu Gunsten der Kläger. Sie dürfen ohne besondere Genehmigung einzelne Mieter auswechseln. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit dem Wechsel von Mietern zugestimmt habe. Die Kläger haben daher davon ausgehen dürfen, dass dies auch in Zukunft so gehandhabt werden solle. Der Anspruch auf einen Mieterwechsel sei somit Bestandteil des Mietvertrags geworden. Der Beklagten müsse nur Gelegenheit gegeben werden, dem Mieteraustausch zu widersprechen, wenn ein wichtiger Grund in der Person des neuen Mieters vorliege.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2018
Quelle: Amtsgericht Gießen, ra-online (zt/WuM 2018, 709/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 709Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 709

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Dokument-Nr.: 26773 Dokument-Nr. 26773

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