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Ist ein Mieter nach einer Klausel im Mietvertrag verpflichtet eine Mieterwechselpauschale an die Hausverwaltung zu bezahlen, so liegt darin ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermG). Zudem wird der Mieter im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Denn die Hausverwaltung erhält bereits von dem Vermieter eine Vergütung für die Verwaltungstätigkeit. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hat eine Hausverwaltung den Eintritt eines Mieters in einer bereits bestehenden WG geregelt und die damit verbundenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Bearbeitung des Mietvertrags und die Einholung einer Selbstauskunft, übernommen. Die Hausverwaltung machte unter Bezugnahme auf eine entsprechende Regelung im Mietvertrag eine Mieterwechselpauschale in Höhe von 178,50 EUR geltend. Nachdem der Mieter die geforderte
Das Amtsgericht Münster entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm habe gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der Mieterwechselpauschale zugestanden. Denn eine Pflicht zur Zahlung der
Die Hausverwaltung sei zwar als Wohnungsvermittlerin tätig gewesen, so das Amtsgericht. Als Verwalterin der Wohnung habe sie jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG kein Entgelt dafür verlangen dürfen.
Zudem sei die Klausel zur Mieterwechselpauschale nach Ansicht des Amtsgerichts gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt habe. Es sei zu beachten gewesen, dass die Hausverwaltung von der Vermieterin beauftragt wurde, Mietverträge abzuschließen und sich um Änderungen zu kümmern. Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2015
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2015, 618/rb)
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Dokument-Nr. 21719
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