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Den Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags aus § 749 Abs. 1 BGB zu. Denn eine Wohngemeinschaft ist keine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von § 741 BGB. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2017 schlossen zwei Frauen einen Mietvertrag über eine Wohnung ab, um eine
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Der Klägerin stehe seiner Auffassung nach gemäß § 749 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Beklagten. Der Klägerin stehe der Anspruch nicht aus § 749 Abs. 1 BGB zu. Denn eine private
Nach Ansicht des Landgerichts sei eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2021, 164/rb)
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Dokument-Nr. 30074
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