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Eine einmalige sexuelle Belästigung eines Arbeitnehmers, der seit 14 Jahren beim Unternehmen beanstandungsfrei beschäftigt ist, rechtfertigt keine ordentliche Kündigung. Eine Abmahnung oder Umsetzung ist als milderes Mittel zu wählen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers, da die
Die Äußerungen des Arbeitnehmers seien als eine
Zwar können sexuelle Belästigungen eine außerordentliche oder
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)
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