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Äußert sich ein Arbeitnehmer gegenüber einer Auszubildenden in sexueller Weise, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Dies hat das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Die
Das Verhalten des Arbeitnehmers sei nicht abzumahnen gewesen, so das Landesarbeitsgericht weiter. Eine
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts sei dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15173
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