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Wird eine Mitarbeiterin an zwei Tagen hintereinander von einem Kollegen mehrfach verbal sexuell belästigt, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Kollegen. Eine vorherige Abmahnung ist nicht notwendig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An zwei aufeinanderfolgenden Tagen im Juni 2008 wurde eine 26-jährige Beschäftigte eines Möbelhauses von einem Kollegen mehrmals verbal sexuell belästigt. Er brachte in anzüglicher Weise die Erwartung zum Ausdruck, die Mitarbeiterin habe für ihn ihre körperlichen Reize zur Schau gestellt. Des Weiteren sprach er sie auf ihr Sexualleben an und machte ihr anzügliche Angebote. Die Mitarbeiterin meldete dies. Woraufhin der Kollege fristlos gekündigt wurde. Der
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen außerordentlichen Kündigung habe vorgelegen. Die Kündigung sei daher wirksam gewesen. Durch das Verhalten des Arbeitnehmers im Juni 2008 habe er die Mitarbeiterin sexuell belästigt. Dies habe eine Verletzung der vertraglichen Pflichten dargestellt. Die wiederholten sexuellen Bemerkungen habe die Würde der Mitarbeiterin verletzt. Durch die Bemerkungen habe er sie verbal sexuell belästigt und zum Sexualobjekt erniedrigt. Dadurch sei ein Arbeitsumfeld entstanden, in welchem die Mitarbeiterin jederzeit mit weiteren entwürdigenden Anzüglichkeiten seitens des Kollegen habe rechnen müssen.
Der
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts habe der Grund der
Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts habe die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers auch schwer gewogen. Eine verbale Belästigung sei nicht weniger gravierend als eine körperliche. Die Intensität einer verbalen Belästigung könne ebenfalls als erheblich anzusehen sein, wenn sie - wie hier - fortgesetzt und hartnäckig erfolgen.
Eine weitere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15183
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