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Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2008
7 Ca 1837/08 -

"Auf dicke Eier stehen": Bei verbaler sexueller Belästigung Kündigung nicht zwingend

Bei sonstigem anstandslosen Verhalten ist Abmahnung als mildere Maßnahme einzusetzen

Rein verbale sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz rechtfertigen nicht unbedingt eine Kündigung. Sie ist insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn der Angestellte jahrelang unbeanstandet gearbeitet hat. In solchen Fällen ist auch eine Abmahnung denkbar. Dies entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf.

Dem Angestellten einer Baumarktkette wurde wegen wiederholter sexueller Belästigung gekündigt. So hatte er unter anderem beim Aufbau des Ostersortiments im Kassenbereich zu einer Kollegin gesagt, er wisse, dass sie auf „dicke Eier stehe“. Als er hörte, dass eine weitere Kollegin im Urlaub einen Tauchkurs mache, fragte er diese, ob sie auch schnorcheln könne. Als die Frau das bestätigte, antwortete er: „Dann können Sie ja schon einmal bei mir unter dem Tisch anfangen zu schnorcheln“. Gegen die Kündigung klagte der Angestellte und argumentierte, dass diese unwirksam sei. So fehle es an der erforderlichen Abmahnung. Eine fristlose Kündigung sei beim Vorwurf verbaler sexueller Belästigung nicht verhältnismäßig.

Kündigung muss verhältnismäßig sein

Das Gericht gab ihm Recht. Zwar könne eine rein verbale sexuelle Belästigung an sich einen Grund für eine Kündigung darstellen. Diese müsse aber verhältnismäßig sein. Der Kläger habe immerhin von 27 Jahren Arbeitsverhältnis 26 Jahre anstandslos gearbeitet. Der Arbeitgeber hätte vielmehr an eine mildere Maßnahme wie eine Abmahnung denken müssen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese ohne Erfolg geblieben wäre, also der Mitarbeiter sein Verhalten nicht geändert hätte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2009
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

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