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Die Benotung eines Pflegeheims darf veröffentlich werden, soweit sie auf einer neutral, objektiv und sachkundig durchgeführten Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen basiert. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Die im Hochtaunuskreis ansässige Gesellschaft des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt in Berlin ein
Das Sozialgericht Frankfurt am Main untersagte daraufhin den Pflegekassen die
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben jedoch den Pflegekassen Recht und hoben den sozialgerichtlichen Beschluss auf. Der Gesetzgeber habe die Landesverbände der Pflegekassen dazu verpflichtet, Leistung und Qualität der Pflegeeinrichtungen zu veröffentlichen (§ 115 Abs. 1 a SGB XI). Hierdurch solle mehr Markttransparenz und Vergleichbarkeit von Qualitätsprüfungen erreicht werden. Zwar habe eine wissenschaftliche Auswertung des Prüfverfahrens ergeben, dass aufgrund struktureller Gründe unklar sei, ob tatsächlich Pflegequalität gemessen werde. Dennoch existierten Qualitätsindikatoren. Das Prüfverfahren sei daher nicht prinzipiell ungeeignet. Auch deuteten Forschungsergebnisse aus den USA darauf hin, dass bereits die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2010
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10502
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