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Sozialgericht Münster, Urteil vom 20.08.2010
S 6 P 111/10 -

SG Münster: Veröffentlichung von Transparenzberichten mit Pflegenoten rechtswidrig

Bewertungssystem misslungen

Das Sozialgericht Münster hat in einem Klageverfahren eines Pflegeheims die Veröffentlichung eines so genannten Transparenzberichts im Internet untersagt.

Das Sozialgericht Münster begründete seine Entscheidung damit, dass die Beurteilungskriterien nicht geeignet seien, die von den Pflegeheimen erbrachten Leistungen und deren Qualität sachgerecht zu beurteilen. Eine wissenschaftliche Studie vom Juli 2010 habe ergeben, dass nur zwei von 64 Einzelnoten den vom Gesetzgeber geforderten Maßstab der Ergebnisqualität beträfen. Ganz überwiegend werde - so das Gericht - nur die Qualität der Dokumentation geprüft.

Darstellung der Pflegenoten nicht nachvollziehbar

Das Gericht hält außerdem die Bewertungssystematik für misslungen. Insbesondere rügt es, dass bei zahlreichen im Transparenzbericht abgefragten Kriterien nur die Noten "sehr gut" oder "mangelhaft" vorgesehen seien. Die Darstellung der Pflegenoten im Transparenzbericht sei für den Leser nicht nachvollziehbar. Sie stelle eine Irreführung der Verbraucher dar. Eine auch nur vorübergehende Veröffentlichung sei aus diesem Grunde nicht verantwortbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2010
Quelle: Sozialgericht Münster/ra-online

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