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Sozialgericht Bayreuth, Beschluss vom 11.01.2010
S 1 P 147/09 ER -

Bayerische Sozialgerichte lassen Veröffentlichung von Transparenzberichten zu

Wahl einer Pflegeeinrichtung wird nicht allein wegen des Transparenzberichts getroffen

Transparenzberichte über Pflegeheime verletzen nicht die Grundrechte des Pflegeheimträgers und dürfen somit auch veröffentlicht werden. Dies entschied das Sozialgericht Bayreuth.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Antrag eines Pflege-Heimträgers, die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes im Wege vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern, abgewiesen.

Veröffentlichung aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt

Die Richter des Sozialgerichts Bayreuth entschieden, dass Art. 12 GG nicht verletzt sei und § 115 Abs. 1a SGB XI das Recht gebe, die Freiheit der Berufsausübung einzuschränken. Gründe des Gemeinwohls rechtfertigten die Veröffentlichung, die Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Zudem würde eine Pflegeeinrichtung nicht allein wegen des Transparenzberichts gewählt, sondern Preis, Nähe zu Familienangehörigen etc. spielten eine entscheidende Rolle.

Zu der gleichen Entscheidung kam in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls das Sozialgericht Regensburg mit einem Beschluss vom 4. Januar 2010.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2010
Quelle: ra-online, SG Bayreuth

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