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So genannte Transparenzberichten über Pflegeheime dürfen vorerst nicht im Internet veröffentlicht werden, da die Bewertung über ein dem Schulnotensystem ähnelnden Prinzip einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Pflegedienste darstellt. Dies entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.
Antragsteller der beiden zugrunde liegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren jeweils ambulante Pflegedienste, die sich in den Transparenzberichten zu schlecht bewertet sahen (z.B. Note "mangelhaft" bei "pflegerische Leistungen").
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gab ihnen Recht und untersagte vorläufig die Veröffentlichung. Für das Gericht war dabei von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Veröffentlichung von Bewertungen, die in etwa Schulnoten ähneln, einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Pflegedienste darstelle und in den vorliegenden Fällen auch sachlich fehlerhaft gewesen sein dürfte.
Allerdings hat das Gericht seine vorläufigen Entscheidungen auf höchstens sechs Monate befristet. In dieser Zeit soll eine weitere Klärung durch die noch bei den Sozialgerichten anhängigen Klageverfahren erfolgen.
Nach § 115 Abs. 1a SGB XI stellen die Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im
Die Transparenzberichte werden seit Jahresbeginn erstellt und im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
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Dokument-Nr. 9718
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