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Die Vorschriften des baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetzes zur Regelung allgemeiner Studiengebühren sind mit dem Bundesrecht vereinbar. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Nachdem das Land
Drei der Kläger studieren an der
Die Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Freiburg haben die Klagen abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof
Wie schon früher im Falle vergleichbarer Regelungen des nordrhein-westfälischen Hochschulrechts (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 29.04.2009 - BVerwG 6 C 16.08 -) hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr auch die Vorschriften des baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetzes zur Einführung allgemeiner
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Grundrecht auf freien Zugang zur Ausbildungsstätte vor. Der Landesgesetzgeber hat mit der Einführung allgemeiner
Eine weiter ausgreifende Übergangsregelung war auch nicht zu Gunsten der Studenten geboten, die vor ihrem Studium Wehr- oder Zivildienst geleistet hatten, ihr Studium deshalb erst später beginnen konnten und dementsprechend länger
Ein Verstoß gegen den durch das Grundgesetz gewährleisteten Schutz der Familie liegt nicht darin, dass nach dem Landeshochschulgebührengesetz wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes zwar eine Gebührenbefreiung gewährt wird, nach der ursprünglichen Fassung des Gesetzes jedoch nur, wenn das Kind zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte (jetzt: das vierzehnte) Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mithin Eltern, die wie die Klägerin ältere Kinder betreuen, von dieser generellen Gebührenbefreiung ausgenommen sind. Durch die Festlegung der hier noch maßgeblichen Altersgrenze von acht Jahren hat der Gesetzgeber an tatsächliche Umstände in der Entwicklung von Kindern angeknüpft, die auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen, beispielsweise im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, berücksichtigt sind.
Dagegen darf bei der Ausgestaltung der Gebührenregelung nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, dass sich durch die Mitarbeit in Gremien der universitären Selbstverwaltung die Studienzeit verlängern kann. Denn damit würde der Gesetzgeber unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ungleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund gleichbehandeln. Der Gesetzgeber muss aber keine pauschale Befreiung von der Gebührenpflicht für Semester vorsehen, in der ein Studierender in Gremien der universitären Selbstverwaltung mitgearbeitet hat. Es reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass eine solche Mitarbeit im Sinne der allgemeinen Erlassregelung als unbillige Härte anerkannt wird, wenn sie sich im Einzelfall nachteilig auf den Fortgang des Studiums ausgewirkt und unvermeidbar zu dessen Verlängerung geführt hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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